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Friederizianische Personalpolitik in Zivilverwaltung und Militär

Besprechung zu zwei Werken des Historikers Rolf Straubel

Rolf Straubel promovierte 1984 mit einer Arbeit über das frühneuzeitliche Verhältnis von Polizei und Textilgewerbe in der DDR. [1] Heute ist er Mitglied der Historischen Kommission von Brandenburg und als ausgewiesener Landeskenner der „märkischen Streusandbüchse“ bereits seit Jahrzehnten mit den entsprechenden Publikationen bekannt. Denn nach der Abkehr von der materialistischen Geschichtsauffassung, [2] in der er noch sozialisiert wurde, entwickelte Straubel ein Faible für die friederizianische Zeit und Friedrich II. als Kulminationspunkt. 

Sein Herz und sein Beruf gehören offensichtlich der Prosopographie [3] und dort besonders den preußischen Eliten, gleich ab adelig oder nichtadelig, die im XVIII. Jahrhundert den fortschrittlichen, aber auch sehr kriegerischen und gewalttätigen Staat Preußen regierten und formten. Er beschäftigt sich ebenso gern mit König Friedrich II. (1712-1786), allerdings ohne ihn als als reinen Absolutisten oder reinen Aufklärer zu sehen. Straubels Schilderungen zeigen dahingegen immer wieder die Ambivalenz des Königs zwischen erstem Herrscher und erstem Diener des Staates. Diese Ambivalenz mag auf den ersten Blick inkonsequent erscheinen, jedoch gilt wohl zu bedenken, daß Handlungen des Königs und die ausdrücke seiner teils berüchtigten Marginalien stets eine Mischung aus Charaktermerkmalen und Situationsbedingten Entscheidungen gewesen sein dürfte. Unter dieser Betrachtungsweise lösen sich auch die vordergründig erkennbaren Ambivalenzen im Verhalten des „aufgeklärten Despoten“ weitgehend auf. 

Straubels Erkenntnisse tragen dieser Zweiteilung Rechnung: Man darf von ihm keine klaren Bekenntnisse für eine Lobung oder Verdammung König Friedrich II. erwarten, denn zu unterschiedlich und differenziert sieht Straubel die Sachlage eine Beurteilung, die sich aus seinen Quellen ergeben. Will man Straubel nun bei seinen Büchern zwei Charakteristika unterstellen, so sind dies a) sein methodischer Konservatismus und b) seine Quellensättigung mit überreichem Archivmaterial. 

Straubel ist, um zum ersten Aspekt zu kommen, unter dem seine Bücher verfaßt werden, insofern ein methodischer Konservativer, als er sich recht streng an die historische Methode hält, die von Ranke entwickelt wurde: Zeigen, wie es gewesen ist. Da verzichtet er gern einmal auf Methoden und Theorien, nach denen er die Sachlage darstellen könnte. Ihn interessiert nur das, was sich in Akten niedergeschlagen hat, also Fakten aus der Perspektive der friederizianischen Behörden, wenig die Theorie oder eine Multiperspektivität. Genderfragen, kulturwissenschaftliche Ansätze oder die Frage nach ausführlicher Interkulturalität als Konzept stellt sich Straubel bewußt nicht. Darum sind auch der „historic turn“ ebenso wie der „performative turn“ oder andere Wendepunkte in der Geschichtswissenschaft - zumindest in den hier besprochenen Werken - spurlos an ihm vorbeigegangen. 

Das hat Vor- und Nachteile. Die Vorteile sind, daß sich Straubel nicht etwa auf theorielastige und überabstrakte Diskussionen auf Metaebene einläßt, sondern Grundlagen schafft, indem er Materialien benutzt, die in dieser Qualität und Quantität gehobene Schätze ersten Ranges sind und daher so gut wie noch nie in dieser Masse und vor allem in diesen biographisch orientierten Zusammenhängen ausgewertet worden sind. Seine Nähe zum Archiv als Quellenfundus und seine spürbare Liebe zu Akten (nach dem Motto ad fontes) sind dann auch maßgeblich und prägend für seine Untersuchungen. Er schafft damit Werke von unbegrenzter Dauer, eben weil er sich nicht nach modernen flüchtig auftauchenden und flüchtig wieder abtauchenden Methoden der Untersuchungen richtet. Er gibt ins einen Büchern zahllose Hinweise auf Akten, die der künftige Forscher mit berücksichtigen kann, auch wenn er nicht ins Archiv reist (was immerhin mit erhöhten Kosten verbunden ist, die für Forschungsprojekte auch erst einmal zur Verfügung stehen müssen). Man daher Straubels Werke nicht nur als solches einer sehr mäßigen abstrakten Interpretation wahrnehmen, sondern auch und vor allem als Quellenverweiswerk mit reichem Nutzen heranziehen.

Der Nachteil freilich liegt ebenso auf der Hand. Mancher konservative Zugang zur Geschichte wurde in den letzten Jahrzehnten und namentlich durch die erwähnten „turns“, aber auch durch multiperspektivische Sicht auf den Untersuchungsgegenstand durchaus bereichert und gerade in einer Zeit der Globalisierung, die auch an den Geschichtswissenschaft mit ihrer kulturwissenschaftlichen Erweiterung nicht spurlos vorüber gegangen ist, scheint dies auch ratsam zu sein. Straubels Werk steht daher relativ isoliert da und knüpft an alte (und eher schlichte) Forschungsweisen der brandenburg-preußischen Landesgeschichte an und ist, wer mag es dem Verlag verdenken, unter anderem zum Friedrich-Gedenkjahr 2012, der 300. Wiederkehr des Geburtsjahres König Friedrich II., herausgegeben worden. 

Insofern sind Straubels Werke doch auch Werke des Zeitgeistes: Es ist anthropologisch für ein gesundes Selbstkonzept eines Individuums oder einer Gesellschaft wichtig, sich an Identifikationsfiguren der Geschichte die eigene individuelle oder kollektive Identität zu stärken, sei es nun durch negative Feindbilder oder positiv verstandene Vorbilder. Doch Straubel ist hier keiner, der seine Fahne nach dem Wind richtet. Er geht einen dritten Weg, denn er ist in erster Linie ein Aktenforscher, ihn interessieren Forschungstendenzen und neueste Ergebnisse nur am Rande, die unmittelbar aus den Akten sprechenden geschichtlichen Ereignisse und Fakten haben für ihn einen eigenen Reiz. Trotzdem muß gesagt werden, daß seine Werke aufgrund seiner Quellenlage einen hohen Eigenwert beanspruchen können, der seinen Platz in der Geschichtsschreibung durchaus behaupten darf. 

Zwei dieser Straubelschen Werke sollen hier vorgestellt werden. Sie befassen sich mit friederizianischer Personalpolitik, einmal im Zivil, dann im Militärwesen. Der erste hier zu besprechende Titel „Adlige und bürgerliche Beamte in der friederizianischen Justiz- und Finanzverwaltung. Ausgewählte Aspekte eine sozialen Umschichtungsprozesses und seiner Hintergründe 1740-1806“ erschien 2010 und der zweite Titel kam 2012 unter der Bezeichnung „Er möchte nur wißen, daß die Armée mir gehöret. Friedrich II. und seine Offiziere. Ausgewählte Aspekte der königlichen Personalpolitik“ heraus; beide publiziert im Berliner Wissenschaftsverlag als Band 59 und 64 der Reihe aus dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv Potsdam. Dementsprechend aktenlastig sind beide Untersuchungen, die es aber eben deswegen ermöglichen, sich einen Überblick über die große Reichhaltigkeit des verwendeten und noch vorhandenen archivalischen Materials zu informieren. Und sie stellen eindrucksvoll auch die angesprochene Dichotomie des „aufgeklärten Despoten“ in detailreicher Fülle dar und breiten sie vor den Lesenden geradezu kaleidoskopartig aus. 

Im Werk über die Beamten verwendet Straubel sogar einmal einleitend Forschungsliteratur und Forschungsstand. Wie schon der Titel andeutet, ist der Band eine Untersuchung der Professionalisierung einer ausgewählten preußischen Zivilverwaltung, die zugleich auch die Geschichte des preußischen Adels im XVIII. Jahrhundert darstellt. Diese Geschichte war geprägt (wie im Prinzip jedes Jahrhundert mit je anderen Herausforderungen) von einem Strukturwandel in den Behörden, eine Abkehr vom Nepotismus und einen deutliche Professionalisierung der Verwaltungsberufe. Im XVIII. Jahrhundert wurden Stellen in der Verwaltung nicht mehr nur nach Herkommen, sondern nach Fähigkeiten vergeben. Der Adel geriet damit in eine Identitäts- und Seinskrise, die ihm mit dem Verlust an Macht einher ging. Adelig mußten daher bei dem immer stärkeren Zustrom qualifizierter Nichtadeliger in die Verwaltung nachbessern, sich besser bilden, sich externen Normen und Beurteilungen unterwerfen, was ihm bisweilen schwer fiel. Es kam vor, daß auf Privatschulen erzogene junge Adelige bei den Prüfungen zu Beginn ihrer Karrieren in der Verwaltung nur sehr ungenügende Leistungen zeigten. 

Straubel stellt diese Fälle wiederholt dar, zeigt aber auch, daß nicht nur diese Unlust an (anstrengender) Bildung dafür verantwortlich war, sondern auch der Wunsch des Königs Friedrich II. von Preußen, den Adel lieber mit dem Degen als mit der Feder in der Hand zu sehen . Straubel beleuchtet aber auch die ökonomische Situation des güterverschuldeten Adels, der es sich vielfach - allein pekuniär besehen - nicht leisten konnte, lange Berufsvorbereitungslaufbahnen nachgeborener Söhne zu finanzieren. Dieses Konglomerat an Gründen stellt Straubel eindrucksvoll zur Schau und unterfüttert es stark mit archivalischen Belegen aus dem Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz zu Berlin und interessanterweise benutzt er nur in der Minderzahl Akten des Archivs, in dessen Schriftenreihe das Buch erscheint. Straubels These ist nicht neu, allerdings ist die Betonung und Ausleuchtung der Hintergründe weitaus ausführlicher und bringt neues Aspekte in die Adelsgeschichte. Straubel unternimmt diesen Versuch erfolgreich, indem er die schulische und anderweitige Sozialisation der Beamten unter die Lupe nimmt (Seite 21-124), ihre Karrieren verfolgt und statistisch auswertet, besonders auch die Landräte in den Blick nimmt (Seite 147-230), sodann den Rekrutierungsprozessen nachspürt (Seite 231-256) und dabei auch Bemerkungen macht zum Heiratsverhalten, zur Einstellung des Königs zu bestimmten Adelslandschaften (wie z.b. dem ostpreußischen Adel) oder Standeserhöhungen als Mittel der Personalpolitik. Einen letzten großen Abschnitt widmet Straubel der Ökonomie des Adels auf dem Lande, befaßt sich mit Güter, Güterkauf- und verkauf, Rahmenbedingungen und Vermögens- und Einkommenshöhen von adeligen Grundbesitzern (Seite 357-502). 

Der Adel befand sich im XVIII. Jahrhundert, je länger es dauerte, das zeigt Straubel gekonnt, in einem permanenten Konkurrenzdruck. Der König vertrat zudem eine konservative Haltung gegenüber dem Adel. Sein Begriff von Adel war der der Schollengebundenheit auf den Gütern und der lebenslängliche aufopferungsvolle Kriegsdienst der nachgeborenen Söhne. Er selbst beförderte in seinen mit viel Machtgefälle versehenen Entscheidungen dieses Bild nur zu gern. Er entfernte Offiziere in der Armee,  wenn sie nicht von Adel waren oder er nobilitierte sie, sah es ungern, wenn Nichtadelige in die Armee gingen (außer bei der prestigearmen Artillerie) und behandelte Adelige bisweilen abfällig, wenn sie körperlich und geistig gesund waren und trotzdem eine Zivilkarriere anstrebten. Insofern bremste auch Friedrich II. mit seinen Auffassungen vom Adelsideal die Entwicklung des Konkurrenzdrucks in einer Atmosphäre, die noch streng gegliederte Aufgaben- und Berufsbereiche nach Ständen getrennt vorsah. Straubel legt dies auf 551 Seiten dar, verwendet über 1.400 Fußnoten und ergänzt das Werk um ein Literatur- und Orts- sowie ein Personenverzeichnis. 

Das ausführliche Personenverzeichnis wird vor allem Familienforscher erfreuen, man sieht daran aber auch, daß Straubel Anhänger einer älteren Geschichtstheorie ist, nach der Männer Geschichte machen und diese Männer aus der Elite stammen. Straubels Hauptaugenmerk in dieser Untersuchung über die Zivilverwaltung ist sehr deutlich fokussiert auf die reziproken Wechselbeziehungen zwischen menschlichen Akteuren mit ihren je unterschiedlichen Machtverfügungsressourcen. Der Humanakteur wird als handelndes Subjekt bei Straubel wahrgenommen, das auf andere handelnde Subjekte trifft, woraus sich nicht selten interpersonale Konflikte ergeben, die Straubel beschreibt.

Dieses personalbezügliche Charakteristikum der ausschließlichen Schilderung „großer Männer“ als Geschichtsdarstellungsmodell trifft auch auf das zweite hier zu besprechende Buch über de preußische Personalpolitik des Königs in der militärischen Führung seiner Armee zu. Mehr noch als in dem vorher erwähnten Band fehlen hier Forschungsliteratur und Forschungsstand. Zwar ist auch hier Literatur verwendet worden, diese ist aber, bis auf einige Ausnahmen, in denen Straubel neuere Ergebnisse aus der Forschung am Rande rezipiert, [4] genealogischer oder militärischer Natur. [5] 

Sein eher isoliert verfolgtes Erkenntnisinteresse richtet sich auf die Frage, welchen Grundhaltungen König Friedrich II. in seiner militärischen Personalpolitik verfolgte und ob sich diese im Laufe seiner 46jährigen Regierungszeit von 1740 bis zu seinem Tode 1786 veränderten. Dabei bedient sich Straubel vor allem der „Minuten“ im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz zu Berlin, also den unzähligen Abschriften von Kabinettsordern, mit denen der König vom Schreibtisch aus - unter anderem und neben seinen Revuen bei der Truppe und den Inspektionsreisen per Kutsche - sein Land zu regieren pflegte. Er stellt auch fest, daß der König nicht in seiner Persönlichkeit ambivalent sei, sondern jeweils situationsabhängig auf Herausforderungen reagiert habe. Straubel  legt dem Handeln des Königs eine positiv verstandene externale Attribuierung zugrunde, wo andere Forscher vermuten könnten, es könnte sich bei Friedrich II. um einen persönlichkeitsgestörten Herrscher handeln. Es wird dabei erkennbar, daß Straubel auf gewisse Weise seinen Untersuchungsgegenstand verehrt, was nicht allein dadurch deutlich wird, daß er ihm erhöhte Aufmerksamkeit schenkt, weil er die Minuten als häufig spontane Wortäußerungen des Königs ungemein gern zitiert, sondern damit immer wieder auch den recht unmittelbar aus den Schriftakten sprechenden Charakter des Königs in den Vordergrund rückt. 

Straubel beurteilt in seinem Werk nun zunächst die Minuten der Kabinettsresolutionen als Quellengruppe (Seite 9-22), bevor er sich dem Idealbild des Königs annähert, das dieser vom Adel als Stand besaß (Seite 22-65). Er referiert sodann im größten Kapitel „Personalpolitik und Offizierkorps“ (Seite 109-569) detailreich über die Konflikte zwischen den Berufsausübungen des Adels in den Bereichen Gutsbesitz und Militär, behandelt Beihilfen und Unterstützungen des Staates, Standeserhebungen und Adelslegitimationen, Avancements in der Laufbahn, Heiratskonsense, Disziplinierungs- und Strafmaßnehmen bei Widersetzlichkeit, gar „Sippenhaft“ als Form üblicher „sozialer decimatio“, Ordensvergaben und Entlassungen, schließlich auch Wiederanstellungen und Invalidenversorgung. Er deckt damit, kurz gesagt, alle Aspekte personalpolitischer Entscheidungsmöglichkeiten ab, die es seinerzeit gab. Dabei geht Straubel vor allem auf die interne militärische Kommunikation ein, also die Kommunikation zwischen Militärs. Ein weiteres Schwergewicht liegt bei Straubel auf der vertikalen Kommunikation zwischen dem oberstem Befehlshaber und seinen Offizieren, während externe Kommunikation (außerhalb des Militärs) und horizontale Kommunikation (zwischen den Adeligen) nicht Gegenstand der Untersuchung sind. Allerdings gibt Straubel bisweilen auch der diagonalen Kommunikation Raum, in der es um Beziehungsdreiecke zwischen niederem Offizier, höherem Offizier und dem König kam; dies ist vor allem der Fall bei Rekommendationen höherer Offiziere, die diese beim König für niedere Offiziere einreichten. [6] 

Im vorletzten Kapitel befaßt sich Straubel dann mit Subordinationen und militärischen Intrasystemkonflikten, die meist auf der Ebene der interpersonalen Rollenkonflikte dargestellt werden, aber auch Einblicke auf intrapersonale Motiv- und Entscheidungskonflikte zulassen, beispielsweise in der Frage von Desertionen von Offizieren von der Armee (Seite 571-645). Das letzte Kapitel (Seite 647-722) widmet sich der Sicht des Königs auf Fremde und ist insofern mit einem kleinen Ansatz von Interkulturalität verbunden, auch wenn die Sicht einseitig bleibt und der König auch Stereotype gegenüber Ausländern und Fremden innehatte, beispielsweise, wenn er ein ausgeprägtes „racial profiling“ gegenüber Polen und Kurländer in seiner Armee pflegte. [7] 

Wie auch schon beim ersten Band ist die große prosopograpische Liebe Straubels auffällig. Der größte Teil des Anhangs gehört dem Personenregister (Seite 731-783), auf ein Sachregister wurde verzichtet, wohl weil sich verständlicherweise die Sachbetreffe recht gut aus den Kapitelüberschriften und Unterteilungen ergeben. An Akten hat Straubel bei diesem Werk keine Akte aus dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv verwendet, trotzdem aber erscheint der Band in dessen Schriftenreihe, was als kleine Merkwürdigkeit bedacht werden könnte, den Wert des Bandes als eine Art von Archivbestandsdokumentation  jedoch nicht schmälert. 

Straubel hat insgesamt mit seinem Buch von 783 Seiten und über 2.000 Fußnoten eine breite Quellenbasis für Aussagen zur friederizianischen Personalpolitik geschaffen, die lesenswert ist und auch ganz neue Erkenntnisse vermittelt, die eben abseits der berühmten vereinzelten Sammlungen von Marginalien des Königs [8] ein Bild entwerfen, das wesentlich abgerundeter erscheint und über die bloße Anekdotenhaftigkeit der Erwähnung prägnanter Kraftausdrücke des Königs hinausreicht.

Bisweilen unterlaufen Straubel, wohl aber nur in den seltensten Fällen, wie man wohlwollend annehmen darf, auch schon einmal Fehler. Bei der zu bewältigenden Materialfülle dürfte dies indes nicht verwunderlich sein, hat aber weitreichende Folgen. So behauptet Straubel auf Seite 638 seines Werkes, es würde ein Edikt des preußischen Königs Friedrich II. aus dem Jahre 1764 geben, in welchem stünde, daß einem kriegsgerichtlich als Deserteur erkannten Offizier der Adel aberkannt worden sei. Dazu zitiert Straubel in der Fußnote (Nummer 1.857) das „Edict Nro.81 wegen der Citation der Deserteurs“ vom 17. November 1764. Es fände sich, so Rolf Straubel, abgedruckt bei Samuel v.Coccejus in dessen Werk „Novum Corpus Constitutionum Prussico-Brandenburgensium Praecipue Marchicarum oder neue Sammlung Königlich Preußischer und Churfürstlich Brandenburgischer sonderlich in der Chur- und Marck-Brandenburg, wie auch andern Provintzien publicirten und ergangenen Ordnungen, Edicten, Mandaten, Rescripten“ und dort im Band III., erschienen in Berlin 1766, auf den Spalten 519-524. Nun stimmen zwar diese bibliographischen Angaben tatsächlich, aber von einer Aberkennung des Adels ist in diesem Edikt an keiner Stelle die Rede. 

Dort wird nur der Umgang mit dem Vermögen eines Deserteurs behandelt und festgelegt, daß ein der Desertion verdächtiger Offizier in den Zeitungen der betreffenden Provinz zur Citation ausgeschrieben werden müsse. Auch die Anschlagung des Bildnisses und Namens des Offiziers „an den Galgen“ im Falle der festgestellten Desertion wurde hier verfügt. Straubel verweist nun zusätzlich auf zwei frühere Edikte von 1749 und 1750, auf die auch das 1764er Edikt Bezug nimmt, vor allem, wie Friedrich II. bemerkte, weil deren Bestimmungen leider bei den Behörden in Vergessenheit geraten seien. Macht man sich die Mühe, auch diese Edikte zu untersuchen, ergibt sich folgendes Bild bezüglich des Adelsverlustes. In der von Straubel korrekt bibliographisch angeführten Quelle [9] findet man das erneuerte Edikt wegen der Konfiszierung des Vermögens von Deserteuren vom 24. September 1749. 

Doch auch darin ist überraschenderweise von einem Adelsverlust nicht die Rede, nur von der Einziehung des Vermögens und den angedrohten Strafen für diejenigen, die dem Deserteur etwas heimlich aus dessen Vermögen verabfolgen würden. Die Quelle zum Edikt von 1750 wird dann von Straubel gar nicht mehr angegeben, stattdessen aber verweist er auf eine „Circulair-Ordre vor alle Chefs und Commandeurs derer Regimenter, Bataillons und Garnisons im Fall, daß ein Officier desertieret“ vom 12. Juni 1743. Doch darin ist nur die Rede davon, daß der betreffende „Ausgebliebene“ und im Verdacht der Desertion stehende Offizier drei Mal im Abstand von jeweils 14 Tagen im Stabsquartier des betreffenden Truppenteils und den zwei nächstgelegenen Garnisonen mit Trompeten- und Paukenschall zur Meldung ausgerufen werden solle. Danach würde er, sollte er sich nicht melden, als Deserteur angesehen werden und „dessen Bildniß nebst Beysetzung seines Namens und Verbrechens an den Galgen gehangen, und daß solches geschehen sei, im Vaterland von dem Regiment bekandt gemacht werden; wie dann auch dergleichen Verbrecher alle Ehren und Würden verlustig erachtet und all sein Vermögen gegenwärtiges und künfftiges confisciret werden.“ [10] 

Immerhin ist dort also die Rede von „allen Ehren und Würden“, die verlustig gehen sollten, wobei der Adel jedoch nicht explizit genannt wird. Straubel nimmt also vermutlich an, daß darunter auch der Adel fällt und hat dies in seinem Haupttext dann so beschrieben und neue „historische Tatsachen“ in Form einer „Poetologie des Wissens“ [11] geschaffen: „Beging ein Offizier Fahnenflucht, wurden ihm gemäß Edikt vom 17.11.1764, welches wiederum auf einschlägigen Verordnungen vom 24.9.1749 und 1.5.1750 fußte, als ehrvergessenem Deserteur Adel und Würde aberkannt“ (Seite 638). Er erhält darin Unterstützung von Johann Jacob Moser, der im Jahre 1774 schrieb: „Der Adel geht durch alles das verlohren, wodurch jemand seine Ehre einbüsset und infam wird.“ [12]

Besehen wir uns die Situation aber aus der Perspektive früherer Rechtslagen, finden wir allerdings auch keinen Zusammenhang zwischen Desertion und Adelsverlust. Zur Überprüfung eignet sich dafür das Werk „Corporis Constitutionum Marchicarum“ als Vorgängerwerk der schon oben erwähnten neuen preußische Ediktensammlung. Im zugehörigen Repertorium aller in der Quelle vorkommenden Pertinenzbetreffe zum Stichwort „Adel“ stehen nur Verordnungen betreffend die Majorennität, uneheliche Kindschaften, den Adelserwerb von nichtadeligen Gutsbesitzersöhnen (dies war ab Mai 1768 möglich, wenn sie in der Armee 10 Jahre als Capitain gedient hatten), südpreußische Adelstitelfragen, wirtschaftliche Adels- und Güterfragen, Jurisdiktionszuständigkeiten, Adelsrenovationen und schließlich auch den Adelsverlust bei „groben Verbrechen“. [13] Der dort enthaltene Vermerk „X, 2935“ verweist dabei auf ein „Rescript an das Cammer-Gericht, daß, bei groben Verbrechen eines Adelichen, mit auf Verlust des Adels erkannt werden soll“ vom 12. Mai 1800, welches jedoch von dem Nachfolger des schon toten Königs Friedrich II. erlassen worden war und sich zudem nur auf Delikte wie Diebstahl und ähnliche Verbrechen bezieht. [14] 
Das vorhergehende „Repertorium Reale“ genannte Sachregister für die Edikte der Jahre bis 1750 nennt betreffend den Adelsverlust unter dem Lemma „Adeliche“ dann aber folgende Stellen: „werden durch Strauchreiten, Straßen-Räuberey und gewaltsam stehlen, ihres Standes und Gerechtigkeit ipso facto verlustig II./III. 10 ... wie wieder delinquierende von Adel zu verfahren V./I. 17“. [15] 

Der ersterwähnte Betreff bezieht sich dabei auf das „Edict wider das Strauch-Reiten, Straßen-Räuberey und gewaltsame Stehlen“ vom 4. Februar 1612; es war von Johann Sigismund Markgraf von Brandenburg (1572-1619) erlassen worden. Darin verordnete der Monarch, daß Täter von Adel - aber nur bei diesen drei Delikten - „ihres adlichen Standes und aller daher rührenden Frey- und Gerechtigkeiten, Schildes und Helms, wie auch aller seiner Lehn, die er unter uns haben möchte, insgesambt aber, von Adel und Unadel, Leibes und Lebens, auch alles dessen, was sonsten ihre, an zeitlichen Güetern [sic!], immer sein mag, hierdurch verlustig gemacht haben, auch mit dem Rade vom Leben zum Tode ... ohne alle Begnadigung gebracht werden sollen.“ [16] 

Die Quelle in V./I. 17 - das ist Markgraf Johann von Brandenburgs Küstriner Polizei-Ordnung aus dem Jahre 1540 - spricht dahingegen nicht von Adelsverlust, sondern nur der Zuständigkeit der landesherrlichen und städtischen Jurisdiktionsverhältnisse bei der Aburteilung von Adeligen. Auch von der Desertion ist dort keine Rede. [17]

Wir wollen indes die Sache noch weiter zurückverfolgen und versuchen, in den Quellen den expliziten Adelsverlust im Kontext mit der Desertion doch noch zu ermitteln. Denn das Edikt vom 24. September 1749 nimmt selbst wieder im Schneeballprinzip Bezug auf zwei ähnliche Vorgängeredikte vom 1. März 1706 (General-Pardon deren Deserteurs und ausgetretenen Unterthanen, Fundort III./I. Nro. XCI) und vom 9. Mai 1714 (Edict wegen Aufhebung gewaltsamer Werbung, und was darunter zu verstehen sey, auch wegen derer ausgetretenen Enrollierten und Unterthanen, deren Pardon, und im Fall Aussenbleibens Bestraffung mit Confiscation des Vermögens, Fundort: III./I. Nro. CXXVII). Gehen wir daher auch diesen Edikten auf den Grund. 

Das Edikt von 1706  besagt nun, daß sich nach einem Verschwinden vom Dienst bei der Truppe wieder einfindende Ausgebliebene eine General-Amnestie erhalten sollten, da Friedrich II. in diesem Falle Verständnis für die Flucht seiner Untertanen vor teils gewaltsamen Werbungen hatte. Diejenigen aber, die sich nicht binnen einer bestimmten Frist von sich aus melden würden, sollten dahingegen ihrer „Ehren und Würden“ verlustig gehen und ihre Güter sowie ihr Vermögen sollte zugunsten der Invalidenkasse eingezogen werden, sie selbst aber „mit dem Strange am Leben“ gehenkt werden. Auch hier wird also der Verlust des Adels nicht ausdrücklich erwähnt. [18]  Aber nun ist klar, woher Strabel siehe Argumentation nimmt. Er hält den Adel für einen Bestandteil von „Ehren und Würden“. Dieser Standpunkt kann bei oberflächlicher Betrachtung durchaus abgeleitet werden von den Aussagen. Dagegen spricht aber das Indiz, daß die Entadelung, wenn sie als Strafe eingesetzt wurde, in den preußischen Verordnungen stets explizit genannt wurde. Indes kann man sich auch auf anderer Ebene dem Nachweis nähern, warum es keinen Adelsverlust im Kontext mit der Desertion gegeben hat. 

Straubel nennt nämlich verschiedene Offiziersdeserteure, die seiner Meinung nach allesamt den Adel verloren haben sollen. Dazu zählt er namentlich einen Fähnrich v.Koschembahr im Jahre 1782 (Seite 638), einen Obrist v.Henichen im Jahre 1744 (Seite 638), einen Offizier v.Leipziger im Jahre 1748 (Seite 638-639), einen Leutnant v.Below im Jahre 1784 (Seite 639), einen Leutnant v.Brand im Jahre 1749 (Seite 640), einen Fähnrich v.Poser im Jahre 1771 (Seite 640-641), einen Fähnrich v.Glasenapp im Jahre 1781 (Seite 641), einen Leutnant v.Danckelman(n) im Jahre 1771 (Seite 642), einen Kronett v.Egloffstein im Jahre 1772, einen Fähnrich  v.Krockow im Jahre 1773 (Seite 642-643), einen Fähnrich v.Both im Jahre 1781 (Seite 643), einen Fähnrich v.Zitzewitz im Jahre 1771 (Seite 643), einen Leutnant v.Woyrsch im Jahre 1772 (Seite 643-644), einen Major v.Selchow im Jahre 1752 (Seite 644), einen Leutnant v.Schauroth im Jahre 1776) und schließlich einen Offizier v.Studnitz im Jahre 1781 (Seite 644-645).

Über diese stattliche Sammlung von Deserteuren hinaus lassen sich auch noch viele weitere „friederizianische“ Desertionsfälle von Adeligen aus der Literatur und anderen Quellen nachweisen: Ein Leutnant v.Ichantsky im Jahre 1743, ein Leutnant v.Feigenbach im Jahre 1745, ein Leutnant v.Maffey im Jahre 1747, ein Stabsrittmeister v.Zychlinsky im Jahre 1757, ein Leutnant v.Czom im Jahre 1764, ein Kornett v.Scal im Jahre 1742, ein Kornett v.Lapasi im Jahre 1742, ein Kornett Graf Solms im Jahre 1743, ein Kornett v.-Lossau im Jahre 1744, ein Kornett v.Bronikowsky im Jahre 1752, ein Kornett v.Marklowsky im Jahre 1757 sowie ein Obrist v.der Osten im Jahre 1751. [19] 

Weiter sind ermittelbar als Deserteure ein Fähnrich v.Kleist im Jahre 1757, [20] dann ein Secondeleutnant v.Seebach im Jahre 1741, ein Secondeleutnant v.Rheinbaum im Jahre 1742, ein Secondeleutnant v.Mauderode im Jahre 1744, ein Fähnrich v.Seidlitz im Jahre 1745, ein Fähnrich v.Schleegel (sic!) im Jahre 1745, ein Fähnrich v.Winterfeld im Jahre 1746, ein Secondeleutnant v.Gruben im Jahre 1748, ein Fähnrich v.Stein im Jahre 1761, ein Fähnrich v.Stoots (sic!) im Jahre 1762, ein Fähnrich v.Eberstein im Jahre 1767 und ein Fähnrich v.Studenitz (sic!) im Jahre 1777. [21] 

Für alle diese Herren ist indes ein Adelsverlust bisher nicht bekannt und auch nicht in der Literatur nachweisbar. Es müßte auch eine nicht unbedeutende Menge an Adeligen sein, die auf diese Weise dem Adelsstand hätten personell entsagen müssen. Dazu braucht man nur in einige Blicke in die Abgangslisten der Regimenter [22] zu sehen, um festzustellen, wie durchaus ansehnlich die Zahl der Fahnenflüchtigen war. Denn zwischen 1690 und 1790 wurden rund zwei Prozent des gesamten preußischen Offizierkorps als Deserteure festgestellt. [23]

Für die Argumentation des Rezensenten wider Straubel, daß eine Desertion keinen Adelsverlust zur Folge hatte, spricht nicht zuletzt auch das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten, welches noch unter König Friedrich II. entworfen wurde, wenngleich es erst unter seinem Nachfolger in Kraft trat. Das Landrecht behandelt nämlich den Adelsverlust und die Möglichkeiten, wie man den Adel verlieren konnte. Dazu heißt es: "Wegen grober Verbrechen kann jemand des Adels durch richterliches Erkenntniß entsetzt werden" und: "In welchen Fällen darauf erkannt werden müsse, bestimmen die Criminalgesetze." [24] 

Dies bedeutete, daß der Adelsverlust nicht automatisch bei erkanntem Delikt der Fahnenflucht eintrat, sondern erst durch einen Richterspruch erkannt werden mußte. Wenn außerdem der fahnenflüchtige Offizier den Adel verloren hätte, hätte er wohl schwerlich wieder in der Armee im Offizierkorps reaktiviert werden können. Straubel selbst aber nennt (Seite 639) ein Beispiel (v.Leipziger) , in dem ein desertierter Offizier nach Feststellung der Fahnenflucht erneut in der Armee plaziert wurde. Auch in den Beschwerden und Supplikationen der Angehörigen der desertierten Offiziere oder der Offiziere selbst ist nie die Rede gewesen von einer Bitte um die Wiederherstellung des Adels, sondern nur um die Niederschlagung des Prozesses oder die Abnahme des Bildnisses und -bleches vom Galgen. Straubel selbst liefert für den fehlenden Zusammenhang von Adelsverlust und Desertion den besten Beweis, indem er ein Beispiel beschreibt (Seite 603-604 und 644): 

Demnach hatte Friedrich Wilhelm v.Selchow als Capitain 1752 einen Schuster durch Prügel getötet und sich der Untersuchung wider ihn durch die Flucht ins (allerdings auch preußische) Fürstentum Halberstadt entzogen. Gemäß der Feststellung der Desertion wurde Selchows Bild und Namen dann an den Halberstädter Galgen geschlagen und dort hingen Blech und das Bild noch zwei Jahrzehnte später. Friedrich Wilhelm v.Selchow (so mit Adelsbezeichnung auch bei Straubel!) war aber mittlerweile Major geworden und hatte bei einem Freiregiment gedient. 1773 dann supplizierte er beim König, daß er Bild und Namen aus Rücksicht auf die Reputation seiner Familie  gern vom Galgen abgenommen wissen wolle. Straubel bestätigt daher selbst, daß von einem Adelsverlust als Folge einer Desertion in friederizianischer Zeit nicht auszugehen ist. [25] Daher muß abschließend konstatiert werden, daß Straubel erkennbar in seinem Wortlaut den Verlust des Adels in die Quelle hinein interpretiert hat:  Es existierte kein Edikt, daß den Adelsverlust wegen Desertion in friederizianischer Zeit bestimmt hätte. [26] 

Straubels Werke sind für 69 Euro („Adlige und bürgerliche Beamte“) und für 79 Euro („Er möchte nur wißen, daß die Armée mir gehöret.“) im Buchhandel zu erwerben. Der Berliner Wissenschaftsverlag hat die beiden Bände gediegen und gebunden ausgestattet auf gutem Papier. Der Preis lohnt daher sowohl von der inneren wie äußeren Beschaffenheit die Anschaffung und wird auch für den, der die Straubelschen Bände als Quelle benutzen möchte, immer wieder gern wegen seiner Materialreichlichkeit zur Hand nehmen können. Verwiesen sei zuletzt außerdem noch auf andere Straubelsche Bücher, ähnlicher Manier, sein ebenfalls 2012 erschienenes Werk „Zwischen monarchischer Autokratie und bürgerlichem Emanzipationsstreben. Beamte und Kaufleute als Träger handels- und gewerbepolitischer Veränderungen im friederizianischen Preußen 1740-1806“ sowie sein zweibändiges „Biographisches Handbuch der preußischen Verwaltungs- und Justizbeamten 1740-1806/15“  aus dem Jahre 2009.

Diese Rezension stammt von Claus Heinrich Bill und erschien zuerst in der Zeitschift Nobilitas für deutsche Adelsforschung, Jahrgang XV. (2012).

Annotationen:

  • [1] =  Rolf Straubel: Der Berliner Polizeidirektor und das Textilgewerbe der brandenburgisch-preußischen Residenz. Ein Beitrag zum Verhältnis von Lokalbehörde und Wirtschaftsentwicklung 1740-1789 (Dissertation an der Akademie der Wissenschaften, Berlin 1984
  • [2] = Siehe dazu das Lemma „Geschichte“, in: Horst Bartel (Herausgebender): Wörterbuch der Geschichte, Band 1, (Ost-) Berlin 1983, Seite 367-368
  • [3] = Siehe dazu Werner Eck (Herausgebender): Prosopographie und Sozialgeschichte. Studien zur Methodik und Erkenntnismöglichkeit der kaiserzeitlichen Prosopographie (Kolloquium Köln 24.–26. November 1991), Köln 1993
  • [4] = Wie beispielsweise Carmen Winkel: Offiziere des Königs? Adlige Netzwerke und Patronage im preußischen Offizierkorps des 18. Jahrhunderts, in: Militär und Gesellschaft in der Frühen Neuzeit, Jahrgang XII., Potsdam 2008, Seite 81-88 
  • [5] = Siehe dazu das recht übersichtliche Literaturverzeichnis auf den Seiten 723-729
  • [6] = Zum System der Kommunikationswege in Organisationen siehe Peter Winterhoff-Spurk: Organisationspsychologie, Stuttgart 2002, Seite 75-76
  • [7] = Zum „racial profiling“ siehe ausführlicher Elliot Aronson & Timothy Wilson & Robin Akert: Sozialpsychologie, München 6.Auflage 2008, Seite 79
  • [8] = Beispielhaft dafür steht Nomen Nescio: Aus Friedrich´s II. Correspondenz mit Adeligen, in: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang II., Berlin 1884, Seite 83
  • [9] = Corporis Constitutionum Marchicarum, Continuatio IV derer in der Chur- und Marck Brandenburg, auch incorporirten Landen ergangenen Edicten, Mandaten, Rescripten von 1748 biß 1750, Berlin & Halle ohne Datum, Spalte 185-188
  • [10] = Corporis Constitutionum Marchicarum, Continuatio II. derer in der Chur- und Marck Brandenburg, auch incorporirten Landen, ergangenen Edicten, Mandaten, Rescripten, von 1741 biß 1744 inclusive, Berlin & Halle ohne Datum, Spalte 137-138
  • [11] = Dazu siehe ausführlicher Josef Vogel: Poetologie des Wissens, in: Harun Meye [sic!] & Leander Scholz (Herausgebende): Einführung in die Kulturwissenschaft, München 2011, Seite 49-71
  • [12] = Johann Jacob Moser: Von der Teutschen Unterthanen Rechten und Pflichten nach denen Reichs-Gesezen und dem Reichs-Herkommen, wie auch aus denen Teutschen Staats-Rechts-Lehrern, und eigener Erfahrung mit beygefügter Nachricht von allen dahin einschlagenden öffentlichen und wichtigen neuesten Staats-Geschäfften, so dann denen besten, oder doch neuesten, und in ihrer Art einigen Schrifften davon, Frankfurt & Leipzig 1774, Seite 422 (§ 28)
  • [13] = Repertorium Reale Novi Corporis Constitutionum Marchicarum oder Real-Register über die in den neuen Sammlungen der Edicte von 1751 bis 1800 enthaltene Materien nach alphabetischer Ordnung, Berlin 1803, Spalte 14
  • [14] = Verzeichnis derer in dem 1800ten Jahre ergangenen Edicte, in: Corporis Constitutionum Marchicarum, Band X., Berlin 1801, Spalte 2935-2936
  • [15] = Repertorium Reale, in: Repertorium Corporis Constitutionum Marchicarum, Berlin & Halle 1755, Spalte 32
  • [16] = Andern Theils des Corporis Constitvtionvm Marchicarvm, Dritte Abtheilung, Berlin 1737, Spalte 10
  • [17] = Corpus Constitutionum Marchicarum, Theil 5, 1.Abtheilung, Berlin 1740, Spalte 17
  • [18] = General-Pardon deren Deserteurs und ausgetretenen Unterthanen, in: Corpus Constitutionum Marchicarum, Theil III., 1.Abtheilung, Publikation Nro. XCI, Berlin & Halle 1737, Spalte 257-258
  • [19] = Claus Heinrich Bill: Histroisch-Militairisches Portefeuille der Königlich Preußischen Armee, in: Nobilitas. Zeitschrift für deutsche Adelsforschung, Jahrgang VIII., Sonderburg 2005, Seite 159-163 und 194 (Daten aus der Abgangsliste des Husaren-Regiments v.Werner und der Ancennitätsliste der General und Stabsoffiziere von 1752) 
  • [20] = Zu seiner Biographie siehe ausführlicher mit Namen und Daten sowie Lebenslauf Heinrich v.Kleist-Retzow &  Sigurd v.Kleist: Geschichte des Geschlechts v.Kleist. Dritter Teil. Biographien bis 1880. Dritte Abteilung. Muttrin-Damensche Linie. Der Muttriner Ast, Bergisch-Gladbach 2012, Seite 180-181
  • [21] = Historische Nachrichten von dem Königlich Preußischen Hochlöblichen Füsilier-Regiment des Herrn General-Major v.Erlach, Osnabrück 1971 (Neudruck der Ausgabe Halle 1778), VII, 42 und 44 Seiten (Reihe Altpreußischer Kommiß, Heft 3), S.20-29 des ersten Teils ("Die Herren Officiers, welche seit 1740 unter dem Regimente gedienet haben)
  • [22] = Zu dieser Quellengattung, die in Preußen seit etwa 1725 angelegt worden ist, siehe Jürgen Kloosterhuis: Ordre, Liste und Porträt. Identitätstiftung und Traditionsbildung  im preußischen Offizierkorps des 18. Jahrhunderts im Spiegel seiner Schrift und Bildquellen, in: Hitotsubashi Journal of Law and Politics, Band 39 (2011), Seite 23
  • [23] = Jürgen Kloosterhuis: Katte, Ordre und Kriegsartikel. Aktenanlytische und militärhistorische Aspekte einer facheusen Geschichte, Berlin 2.Auflage 2011, Seite 59 sowie Jürgen Kloosterhuis: Ordre, Liste und Porträt. Identitätstiftung und Traditionsbildung  im preußischen Offizierkorps des 18. Jahrhunderts im Spiegel seiner Schrift und Bildquellen, in: Hitotsubashi Journal of Law and Politics, Band 39 (2011), Seite 3-29 (hier speziell Seite 23-24)
  • [24] = H. Rehbein / O. Reinke (Hrsg.): Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Band IV, Teil II, 9.Titel, §§ 91 und 92, Berlin 1889, Seite 6-7 
  • [25] = Für die Zeit danach ist dies dann aber durchaus der Fall. Wegen Desertion verloren beispielsweise 1827 Moritz v.Cloudt, 1826 Friedrich Wilhelm Heinrich v.Keveszeghy, 1827 Hermann v.Stempel und Andreas Joachim Joseph v.Pirch, 1830 Ernst Wilhelm Ludwig Schimmelpfennig v.der Oye, 1836 Carl Franz v.Wins sowie August Emanuel Carl Ferdinand v.Wuntsch, 1840 Matthias v.Glowacki, 1845 Hugo v.Heyn, 1846 Gustav Eugen v.Gottberg, 1848 Eugen v.Studzinski, 1852 Otto Carl Eduard v.Puttkamer, 1855 Eduard Ludwig v.Trepka, 1858 Paul v.Below, 1859 Franz v.Sepinski,  1860 Friedrich Wilhelm Rudolph v.der Lancken,  1862 Ignatz v.Chlebowski und 1867 Gustav Eduard v.Auw den Adel. Siehe dazu Claus Heinrich Bill: Quotlibetische Miscellaneen zur Standesforschung, Sonderburg 2007
  • [26] = In Teilen des 19. Jahrhunderts galt die festgelegte Regelung, daß ein Adeliger bei der dritten Desertion den Adel verlor. Siehe dazu den Commentar über das Strafgesetzbuch für das Preußische Heer, Theil 1, Berlin 2.Auflage 1856, Seite 126. In Hinsicht auf den Themenkomplex „Desertion“ ist immer noch sehr aufschlußreich das ausführliche Lemma „Desertion“ bei Gottfried Erich Rosenthal (Herausgebender): Encyklopädie aller mathematischen Wissenschaften, Abteilung 5 (Encyklopädie der Kriegswissenschaften), Band IV., Gotha 1797, Seite 162-201. Dieser behandelt die Definition des Begriffes, die Geschichte der Desertion bei Griechen und Römern, Maßnahmen zur Prophylaxe der Dersertion wie eine bessere Personalführung, ein Kaleidoskop der Entweichungsmöglichkeiten, Strafen für Unterstützer von Deserteuren und für die Deserteure selbst sowie Rechtsfragen über Desertionen unter den Gelehrten. Von einem Adelverlust ist aber auch hier nicht die Rede. Auch die neuere Literatur kennt den Adelsverlust für desertierte Offiziere nicht. Siehe dazu Michael Sikora: Das 18. Jahrhundert. Die Zeit der Deserteure, in: Ulrich Bröckling (Herausgebender): Armeen und ihre Deserteure. Vernachlässigte Kapitel einer Militärgeschichte der Neuzeit, Göttingen 1998, Seite 86-111. Siehe dazu ferner Jörg Muth: Flucht aus dem militärischen Alltag. Ursachen und individuelle Ausprägung der Desertion in der Armee Friedrichs des Großen mit besonderer Berücksichtigung der Infanterie-Regimenter der Potsdamer Garnison, Freiburg im Breisgau 2003. Muths armeebegeisterte Disseration attribuiert die Desertion vor allem external auf die Umstände und individuelle Entscheidungen Einzelner und behauptet, Desertion sei kein generelles Problem der preußischen Armee gewesen. Muth bringt (Seite 127, 147-148,  und 157) weitere Fälle von Offiziersdesertionen (Secondeleutnant Graf Dönhoff im Jahre 1745, Secondeleutnant v.Haudering im Jahre 1746, Fähnrich v.Bentz im Jahre 1746, Secondeleutnant v.Lowtzow II. im Siebenjährigen Krieg, Fähnrich v.Gotzky im Siebenjährigen Krieg, Fähnrich v.Würger im Jahres 1745, Fähnrich v.Unruh im Jahre 1749, Secondeleutnant v.Wolisowsky im Jahre 1746, Fähnrich v.Steinsdorff im Jahre 1781, Secondeleutnant v.Vittinghoff im Jahre 1742 sowie Fähnrich v.Burgsdorff im Jahre 1755, später Gouverneur der Insel Korfu und Obrist), ebenso ohne Erwähnung des Adelsverlustes. Zum Themenkreis siehe weiters noch Michael Sikora: Disziplin und Desertion. Strukturprobleme militärischer Organisation im 18. Jahrhundert, Berlin 1998. Er erwähnt bei dem Kapitel über die Desertion im Offizierkorps (Seite 348-350) zwar verschiedene Strafen gemäß den Reglements der Armee (Geldbuße, Festungshaft, Kassation), aber ebenso keinen Adelsverlust. Zuletzt sei noch verwiesen auf Ulrich  Bröckling: Disziplin. Soziologie und Geschichte militärischer Gehorsamsproduktion (München 1997), der bei den Strafen für Deserteure den Adelsverlust für Offiziere gleichfalls nicht erwähnt (Seite 74-75). 

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